Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Reisebedingungen

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1. Reiseanmeldung

1.1. Mit der Reiseanmeldung, ob schriftlich, telefonisch oder per Fax vorgenommen, bieten Sie verbindlich den Abschluss eines Reisevertrags mit INKAREISEN an. Grundlage dieses Vertrages ist das jeweilige Reiseprogramm und die Ihnen vorliegenden Zusatzinformationen.
1.2. Erfolgt Ihre Anmeldung für mehrere Personen (Gruppe), so sind Sie als Anmelder für deren und für Ihre eigene Vertragsverpflichtung verantwortlich, sofern Sie eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen haben.
1.3. Mit dem Zugang der schriftlichen Reisebestätigung von INKAREISEN bei Ihnen kommt der Reisevertrag zustande. Bei mündlicher Buchungsbestätigung erhalten Sie unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung der Reisebestätigung.
1.4. Sind Inhalt der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung nicht identisch, können Sie ein neues Angebot von INKAREISEN fordern, an welches INKAREISEN 14 Tage gebunden ist. Erklären Sie sich mit diesem neuen Angebot einverstanden, wird der Reisevertrag aufgrund dieses neuen Angebotes zustande kommen.

2. Reisegeldabsicherung

Der von Ihnen gezahlte Reisepreis ist abgesichert. Mit der Anmeldung erhalten Sie von uns Ihren Reisepreisversicherungsschein, der im Konkursfall die Rückerstattung des Reisepreises sichert.

3. Zahlung des Reisepreises

Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises fällig, sofern es sich um Reisen mit Standart Stronopauschalen handelt. Die Restzahlung ist 30 Tage vor Reiseantritt fällig. Die Reiseunterlagen werden Ihnen nach Eingang der Zahlung zugesandt. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Rechtsanspruch Ihrerseits auf Inanspruchnahme der vereinbarten Reiseleistung.

4. Leistungen und Preise

Aus der Reisebestätigung ergibt sich die Leistungsbeschreibung, die aus dem jeweiligen INKAREISEN Programm und den detaillierten Zusatzinformationen besteht. Die dort enthaltenen Angaben sind für INKAREISEN bindend, es sei denn, dass aus nicht vorhersehbaren Gründen eine Änderung notwendig wird.

5. Leistungen und Preisänderungen

5.1. Auf Grund des spezifischen Charakters unserer Reisen sind Abweichungen oder Änderungen nicht immer auszuschließen. Solche, nach Vertragsabschluss anfallenden Änderungen sind, insofern sie nicht absichtlich erfolgen, dann gestattet, wenn sie nicht erheblich sind und den Gesamtcharakter der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. In einem solchen Fall werden gleichwertige Ersatzleistungen angeboten. Sie als Kunde werden über solche Änderungen gleich nach Auftreten in Kenntnis gesetzt. Außerdem bieten wir einen kostenlosen Reiserücktritt an.
5.2. INKAREISEN behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen oder Flughafengebühren oder eine Änderung der betreffenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung werden Sie unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reisebeginn, davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % oder im Fall einer wesentlichen Reiseänderung sind Sie berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten. Hierzu ist es notwendig, dass Sie nach der Erklärung über die Preiserhöhung sich unverzüglich mit INKAREISEN in Verbindung setzen.

6. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

6.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei INKAREISEN. Dies sollte schriftlich geschehen. 6.2. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er (ohne vom Reisevertrag zurückzutreten) die Reise gar nicht an, kann INKAREISEN eine angemessene Entschädigung verlangen. Hierfür werden folgende pauschalierte Rücktrittsgebühren auf den Reisepreis berechnet:
Bis 50 Tage vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises
Ab 49 bis 31 Tage vor Reisebeginn 35% des Reisepreises
Ab 30 bis 15 Tage bis vor Reisebeginn 55 % des Reisepreises
Ab14 bis 4 Tage vor Reisebeginn 65% des Reisepreises
Ab 3 Tage vor Reisebeginn und bei Nichtantreten der Reise 90% des Reisepreises
Wir empfehlen jedem Reiseteilnehmer den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
6.3. Werden, auf Ihren Wunsch, nach Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reisezieles, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder Beförderungsart vorgenommen, so wird für eine solche Umbuchung bis zum 30. Tag vor Reiseantritt eine Umbuchungsgebühr von 40,- Euro für jeden Reisenden fällig. Voraussetzung ist die Buchungsverfügbarkeit. Spätere Umbuchungswünsche sind nur in Form eines Rücktrittes vom ursprünglichen Reisevertrag und gleichzeitiger Neuanmeldung möglich. Dabei sind die unter 6.2. angeführten Stornogebühren zu entrichten.
6.4. Bis zum Reiseantritt kann eine Ersatzperson an Ihrer Stelle für die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintreten, sofern dies buchungstechnisch möglich ist. Durch die Umbuchung entstehenden Mehrkosten gehen zu Ihren Lasten. INKAREISEN kann dem Eintritt der Ersatzperson widersprechen, wenn diese den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder die Teilnahme gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegensteht. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
6.5. Im Falle eines Reiserücktrittes kann INKAREISEN vom Reisenden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Wenn Sie einzelne Leistungen in Folge vorzeitiger Rückreise, Krankheit oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch nehmen, wird sich INKAREISEN bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen, sofern das möglich ist. Diese Bemühung entfällt, wenn es sich um unerhebliche Leistungen handelt, oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

8. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

INKAREISEN kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
8.1. Bis 30 Tage vor Reisebeginn, wenn die vom Reiseveranstalter ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Die jeweilige Mindesteilnehmerzahl beträgt 6 Personen. Im Falle eines Rücktritts wird INKAREISEN Sie unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise in Kenntnis setzen. Sie erhalten den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
8.2. Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reiseleiter bzw. Seminarleiter nachweislich erkrankt ist und die Reise nicht durchführen kann. Sofern die gleiche Reise nicht mit einem anderen Reiseleiter durchgeführt werden kann, bietet Ihnen INKAREISEN einen kostenlosen Rücktritt vom Reisevertrag an. Der gezahlte Reisepreis wird dann unverzüglich erstattet.

9. Vertragsaufhebung wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise wegen bei Vertragsabschluss nicht absehbarer, höherer Gewalt erheblich gefährdet oder beeinträchtigt, so können beide Seiten den Vertrag gemäß § 651j BGB kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann INKAREISEN für die bereits erbrachten oder zu Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

10. Haftung des Reiseveranstalters

10.1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines Gewerbebetreibenden für:

Gewissenhafte Reisevorbereitung und Abwicklung
Sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
Die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen, sofern INKAREISEN nicht vor Vertragsabschluss gemäß Ziffer 5 eine Änderung der Leistungsangaben erklärt hat
Die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung

10.2. Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person, in dem Sinne, dass Abhilfe geschafft wird und entsprechende Alternativen angeboten werden.
10.3. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und Ihnen hierfür ein entsprechender Beförderungsnachweis ausgestellt, so erbringt INKAREISEN insoweit Fremdleistungen, sofern in Reiseausschreibung und Reisebestätigung ausdrücklich darauf hingewiesen wird. INKAREISEN haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesen Fällen nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die Sie ausdrücklich hingewiesen werden und die Ihnen auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

11. Gewährleistung

11.1. Abhilfe: wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. INKAREISEN kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird.
11.2. Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann eine entsprechende Minderung des Reisepreises verlangt werden. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, wenn Sie es schuldhaft unterlassen, den Mangel anzuzeigen.
11.3. Kündigung des Vertrages: Wird eine Reise in Folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so können Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen –aus Beweissicherungsgründen zweckmäßigerweise schriftlich – den Reisevertrag kündigen. Gleiches gilt, wenn dem Reisenden die Reise in Folge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Er schuldet dann dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises.
11.4. Schadensersatz: Der Reisende kann, unbeschadet der Minderung oder der Kündigung, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den INKAREISEN nicht zu vertreten hat.

12. Beschränkung der Haftung

12.1. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Reisen in Entwicklungsländer nicht die gleichen Maßstäbe an Komfort, Hygiene und Service gestellt werden können wie in Europa. Gewisse Einschränkungen sind insofern auch bei aller Sorgfalt nicht immer zu vermeiden. Unseren angebotenen Reisen haftet ein gewisses Maß an Abenteuer, Risiko und südamerikanische Lebensweise an. Bei Ihrer Entscheidung sollten Sie daran denken. Das macht auch schließlich das Reisen mit INKAREISEN aus.
12.2. INKAREISEN haftet nicht für Schäden, auch nicht für solche, die nicht Körperschäden sind. Handelt es sich um Körperschäden, wird im eigenen Interesse des Reisenden der Abschluss einer Reiseunfallversicherung, Reisekrankenversicherung sowie einer Reisegepäckversicherung empfohlen.
12.3. INKAREISEN haftet auch nicht für Störungen im Zusammenhang mit solchen Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reisebestätigung ausdrücklich als Fremdleistung bezeichnet werden.
12.4. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als auf Grund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

13. Mitwirkungspflicht

Sie als Reisender sind verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Insbesondere sind Sie dazu verpflichtet, etwaige Beanstandungen unverzüglich der Reiseleitung mitzuteilen. Der Reiseleiter muss dafür sorgen, Abhilfe zu schaffen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise, hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reise-Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden verjähren nach 6 Monaten. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise, dem Vertrag nach, enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren nach 3 Jahren.

15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden über die gültigen Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften. Diese Bestimmungen beziehen sich auf Deutsche Staatsbürger. Für andere Staatsbürger gibt das zuständige Konsulat Auskünfte. INKAREISEN haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und Zugang benötigter Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn die Beschaffung für den Reisenden übernommen wurde, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu verantworten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller, für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, es sei denn, sie sind durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt.
16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

17. Gerichtsstand

Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

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